Satzung Yacht Club Velden Integrativ
In der gesamten Satzung werden weibliche Formen wie „Sportlerinnen“ aus Gründen der Textökonomie nicht explizit genannt. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle nur in der „gebräuchlichen“ männlichen Form niedergeschriebenen Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten.
§ 1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Yacht Club Velden Integrativ“
- Er hat seinen Sitz in Velden und erstreckt seine Tätigkeit auf alle Regionen in- und außerhalb Österreichs, in denen der Vereinszweck oder Teile dessen erreicht werden können.
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Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
§ 2) Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- die Pflege und Verbreitung des Segelsportes als Behindertensport
- die Förderung der seglerischen Bestrebungen der Mitglieder
- Pflege und Förderung der Arbeit mit Behinderten
- die Förderung des Wett-, Jugend- und Fahrtensegelns für behinderte Menschen
- die Durchführung von Regatten und anderen segelsportlichen Veranstaltungen für Behinderte
- die Förderung des Hochseesegelns für behinderte Menschen
- die Schulung und Ausbildung interessierter behinderter Personen zu Seglern
- die Ausgabe von Segelführerscheinen und der Durchführung entsprechender Prüfungen im Rahmen der Prüfungsordnung des ÖSV
- die Förderung der sportlichen Beziehungen mit Segelvereinen des In- und Auslandes, insbesondere mit anderen Segelvereinigungen zur Integration behinderter Menschen in die sportliche Öffentlichkeit.
- die Förderung des Motorbootbetriebes, soweit er mit dem Segelsport in Verbindung steht, insbesondere Betreuungs-, Rettungs-, Aufsichts- und Schleppboote.
- die Gründung und Beteiligung an gemeinnützigen und anderen Einrichtungen und Körperschaften ( z.B. Gesellschaften, Stiftungen, Vereine ) welche zum Erreichen der Vereinszwecke dienlich sind.
- Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung, Betrieb und Beteiligung an Sportstätten, Beherbergungs- und Restaurationsbetrieben und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen, welche zum Erreichen der Vereinszwecke dienlich sind.
- die Förderung des geselligen Verkehrs untereinander.
§ 3) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
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Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
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Als ideelle Mittel dienen u.a.
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Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende
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Schulungen und Ausbildungen sowie Prüfungen
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Durchführung von Regatten jeder Art
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Herausgabe einer Vereinszeitung
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Einrichtung von Gesellschafts- und Verwaltungsräumen
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Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
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Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
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Geld- und Sachspenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstigen Zuwendungen
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Subventionen und Förderungen jeder Art
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Einnahmen aus sportlichen und anderen Veranstaltungen
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Einnahmen durch die Herausgabe einer Vereinszeitung sowie den Betrieb einer Web-Site.
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Einnahmen aus Werbung und Sponsoring
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Einnahmen aus der Vermarktung von Rechten aller Art, insbesondere Radio- und Fernsehrechten sowie Merchandising
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Einnahmen aus Unternehmungen bzw. Beteiligungen im Sinne des § 2 Abs 11 und 12
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Einnahmen aus Vermögensverwaltung
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Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
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Einnahmen aus Segel- und Motorbootschulen
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Einnahmen aus Schulungen und Prüfungen
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Einnahmen aus dem Verkauf von Waren
§ 4) Arten der Mitgliedschaft
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Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
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aktive Mitglieder
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aktive Einzelmitglieder mit Stimmrecht
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aktive Einzelmitglieder ohne Stimmrecht
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juristische Personen, die mit der Förderung und Betreuung von behinderten Menschen betraut sind.
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Fördernde Mitglieder/Patenschaften
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Ehrenmitglieder
- Aktive Einzelmitglieder mit Stimmrecht können Personen mit Behinderung über 18 Jahre werden, die voll eigenberechtigt und dem Segelsport oder dem Yacht Club Velden Integrativ verbunden sind. Sie beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit.
- Aktive Einzelmitglieder ohne Stimmrecht können behinderte jugendliche Personen und behinderte Personen über 18 Jahre ohne volle Eigenberechtigung werden.
- Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Vereinszwecke fördern.
- Zum Ehrenmitglied können jene Personen ernannt werden, die sich um den Yacht Club Velden Integrativ besonderer Verdienst erworben haben.
§ 5) Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, die den in § 4 genannten Voraussetzungen entsprechen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
- Über die Aufnahme aller Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6) Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlöscht durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet (Datum der Postaufgabe), so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Alle Beiträge und sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind in jedem Falle zu bezahlen.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
- Gegen Ausschlüsse, die im Ermessen des Vorstandes liegen, kann eine Berufung an die nächste ordentliche Generalversammlung erfolgen.
§ 7) Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den aktiven Einzelmitgliedern mit Stimmrecht bzw. juristischen Personen als aktive Mitglieder zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die aktiven Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Aktive Mitglieder haben das Recht, unter dem Stander des Yacht Club Velden Integrativ zu segeln und ihre Yachten eintragen zu lassen. Der YCV-Integrativ verpflichtet sich, aktive Mitglieder dem ÖSV zu melden und deren Yachten auf Antrag im Yachtregister eintragen zu lassen. Sie dürfen alle Clubanlagen benützen sowie Clubflagge und Clubstander führen.
- Aktive Mitglieder ohne Stimmrecht haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder. In der Generalversammlung haben sie jedoch nur Sitz- und kein Stimmrecht.
- Fördernde Mitglieder haben das Recht, die Clubanlagen zu benützen. Bei der Generalversammlung haben sie Sitz- und Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder haben sämtliche Rechte ordentliche Mitglieder, haben jedoch keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
§ 8) Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 9) Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax der per E-Mail ( an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebenen Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse ) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Werktage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind die Mitglieder entsprechend dem § 7 teilnahme- und stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Außerordentliche Generalversammlungen, die auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder bzw. von einem Rechnungsprüfer einberufen wurden ( siehe Abs. 2 ) sind nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Obmann. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10) Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
- Beschlussfassung über den Voranschlag.
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
- Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe der Beitragsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ausübende Mitglieder.
- Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften.
- Beschlussfassung über den Ein- der Austritt des YCVI in oder aus einer größeren Vereinigung.
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
§ 11) Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- Präsident
- Obmann
- Kassier
- Schriftführer
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Das Vorschlagsrecht für Obmann sowie Kassier hat der Vorstand des Yacht Club Velden.
- Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
- Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Präsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Präsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
- Rechtsgeschäfte eines Vorstandsmitgliedes mit dem Verein bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
§ 12) Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Interessen des Clubs nach jeder Richtung hin zu wahren. Ihm obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Vorbereitung der Generalversammlung.
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder (§ 4, Abs. 1 und § 6, Abs.3 und 4).
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13) Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Präsident repräsentiert den YCVI, unterstützt den Vorstand in der Durchführung seiner Aufgaben führt den Vorsitz in der Generalversammlung.
- Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines.
- Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche rechtsverbindliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung.
- Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Der Obmann übernimmt im Falle der Verhinderung des Präsidenten dessen Aufgaben.
- Der Präsident übernimmt im Falle der Verhinderung des Obmannes dessen Aufgaben.
- Im Falle der Verhinderung eines anderen Vorstandsmitgliedes übernimmt ein anderes, vom Obmann ernanntes Vorstandsmitglied dessen Aufgaben.
§ 14) Der erweiterte Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht bei Bedarf aus:
- vier Vorstandsmitglieder
- sowie weiterer Personen, die bei Bedarf durch den Vorstand kooptiert werden.
- Der Vorstand hat der Generalversammlung einen Vorschlag des erweiterten Vorstand vorzulegen, der von der Generalversammlung bestätigt werden muss.
- Die jeweiligen Mitglieder haben Ihren Bereich selbstverantwortlich zu leiten. Die Aufgabenbeschreibung und -verteilung wird im erweiterten Vorstand festgelegt und beschlossen.
- Beschlüsse des erweiterten Vorstandes bedürfen einer Bestätigung durch den Vorstand.
§ 15) Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer überprüfen die Einnahmen und Ausgaben des Clubs rechnerisch. Eine widmungsgemäße Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben obliegt ihnen nicht. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 9 und 10 sinngemäß.
§ 16) Schiedsgericht
- Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen Mitgliedern werden unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Es ist eine „Schlichtungsstelle“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
- Das Schiedsgericht ist aus ordentlichen Mitgliedern des YCVI zu bilden. Jede Partei entsendet binnen 7 Tagen über Aufforderung durch den Vorstand in dieses Schiedsgericht einen Vertreter. Diese wählen binnen weiterer 7 Tage einen Dritten zum Vorsitzenden. Können sich die Vertreter über die Person des Vorsitzenden nicht einigen, entscheidet das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17) Der YCV Integrativ anerkennt für die Dauer seiner Zugehörigkeit die Satzungen des Österreichischen Segelverbandes und des Kärntner Segelverbandes.
§ 18) Auflösung des Yacht Club Velden Integrativ
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen, den Segelsport fördernden Einrichtung zuzuführen.
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